Konstanz
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Satzung

CSD KONSTANZ + KREUZLINGEN

Satzung des CSD Konstanz e.V.

I. Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr 

§ 1 Name und Sitz 

Der Verein führt den Namen „Christopher Street Day in Konstanz“, trägt das Kürzel CSD Konstanz, und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Verein hat seinen Sitz in Konstanz. 

§ 2 Zweck 

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts «Steuerbegünstigte Zwecke» der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Wohlfahrtswesens.
  • Der Verein hat die Aufgabe, sich den kulturellen Bedürfnissen der homosexuellen, bisexuellen und transidenten Gemeinschaft anzunehmen und für die Durchsetzung deren Belange einzutreten, die Volksbildung durch Diskussionsforen zu fördern, Beratungsveranstaltungen und Events durchzuführen.
  • Der Verein berät Jugendliche in Konfliktsituationen, bietet Hilfe in schwierigen Lebenslagen und begleitet sie auch weiterhin auf ihrem Lebensweg. Er klärt die Bevölkerung über die Problematik der Homosexualität, Bisexualität und Transidentität auf und zeigt auf, welche Problematik es heutzutage noch gibt (z. B. Diskriminierung). Dies soll durch ganzjährige Aktionen durchgeführt werden.

§ 3 Geschäftsjahr 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

II. Mitglieder 

§ 4 Eintritt 

  • Mitglieder des Vereins können werden: natürliche und juristische Personen. Letztere üben die damit verbundenen Rechte durch einen dem Vorstand zu benennenden Repräsentanten aus.
  • Über den Aufnahmeantrag in Textform (Brief, E-Mail, Online) entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann den Vorsitzenden ermächtigen, in eigener Verantwortung über die Aufnahme neuer Mitglieder zu entscheiden. Will der Vorsitzende eine Aufnahme ablehnen, so hat er den Antrag dem Vorstand zur Entscheidung vorzulegen. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann der Bewerber die Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet. Die Anrufung der Mitgliederversammlung muss innerhalb eines Monats nach Zugang der Ablehnung beim Vorstand beantragt werden.
  • Es können fördernde Mitglieder aufgenommen werden: 
    • Fördernde Mitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden, die den Verein durch Spenden oder Finanzierung von Veranstaltungen oder ähnliche Zuwendungen unterstützen. 
    • Für Aufnahme und Ausscheiden als förderndes Mitglied gelten die vorstehenden Bestimmungen.
    • Fördernde Mitglieder und Mitglieder ehrenhalber haben das Recht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen; sie verfügen nicht über Stimm- und Wahlrecht. 

§ 5 Jahresbeitrag 

  • Jedes Mitglied hat einen von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu leisten. Dieser wird durch eine Finanzordnung festgelegt. Der Beitrag wird am 01. Januar eines Jahres fällig. Bei neuen Mitgliedern mit der Aufnahme in den Verein
  • Folgende Personen sind von der Beitragspflicht befreit: 
  • Ehrenvorsitzende 
  • Ehrenmitglieder 

Der Vorstand ist berechtigt, weitere Ausnahmen zuzulassen. 

§ 6 Erlöschung der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft erlischt

  1. durch Austritt, der nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig ist und dem Vorstand spätestens vier Wochen vorher schriftlich anzuzeigen ist.
  2. durch Ausschluss, über den der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds zu entscheiden hat. Ausschlussgrund ist eine gröbliche Verletzung der Pflichten gegenüber dem Verein, insbesondere die Nichtzahlung fälliger Beiträge trotz wiederholter Mahnung, oder eine Verhaltensweise, die sich mit dem Zweck und dem Ansehen des Vereins nicht vereinbaren lässt. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem ausgeschlossenen Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet. Die Anrufung der Mitgliederversammlung muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Vorstandsbeschlusses, der den Ausschluss ausspricht, beim Vorstand beantragt werden. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Vereinsrechte des Mitgliedes
  3. durch den Tod des Mitglieds. Ist der Mitgliedsbeitrag noch nicht gezahlt, so gilt er als erlassen. 

§ 7 Ehrenmitgliedschaft 

  • Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung solchen Personen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, die Ehrenmitgliedschaft, ehemaligen Vorsitzenden des Vereins den Ehrenvorsitz verleihen. 
  • Ehrenvorsitzende haben das Recht, an den Vorstandssitzungen des Vereins ohne Stimmrecht teilzunehmen. 

III. Organe 

§ 8 Organe 

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand,

c) der Beirat. 

§ 9 Mitgliederversammlung 

  • Der Verein hält jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ab. Sie wird durch den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter oder zwei Vorstandsmitglieder in Textform einberufen mit einer Frist von zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung. Bei der Berechnung der Zwei-Wochen-Frist wird der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Mitgliederversammlung nicht eingerechnet. 
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn der Vorsitzende oder die Mehrheit der Vorstandsmitglieder dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder in dringenden Fällen, wenn ein Zehntel der Mitglieder es unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragt hat. Die Einberufung muss binnen eines Monats nach der Antragstellung erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Einladung ist die Aufgabe zur Post maßgeblich. 
  • Sollte aus wichtigem Grund die Durchführung einer ordentlichen Mitgliederversammlung unmöglich sein, so ist der Vorsitzende ermächtigt, die Mitgliederversammlung zu verlegen oder zu vertragen. Sämtliche Organe bleiben in diesem Fall bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. 
  • In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann persönlich oder durch Übertragung des Stimmrechts an andere Stimmberechtigte durch weisungsgebundene Stimmrechtsübertragung in Textform ausgeübt werden. Abstimmungen erfolgen durch stillschweigende Zustimmung oder Handheben, sofern nicht eine Abstimmung durch Stimmzettel beschlossen wird.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: 

  1. Entgegennahme des Geschäftsberichts,
  2. Prüfung des Rechenschaftsberichtes des Kassenwarts aufgrund des Berichtes eines in der vorhergehenden Versammlung gewählten Kassenprüfers,
  3. Entlastung des Vorstandes,
  4. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen,
  5. Wahl und Abberufung des Vorstandes sowie Wahl eines Kassenprüfers,
  6. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und einzelner Mitglieder,
  7. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung,
  8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
  9. Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern,
  10. Entscheidung über die Berufung gegen den Vereinsausschluss und die Versagung der Aufnahme.

§ 11 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung 

  • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist und mindestens 6 Mitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, beruft der Vorstand eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen ein. Die erneut einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 
  • Anträge von Mitgliedern sind dem Vorstand mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen. Später eingehende Anträge sind der Mitgliederversammlung zur Beratung und Beschlussfassung vorzulegen, wenn die Mitgliederversammlung sie mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder für dringlich erklärt.

§ 12 Leitung und benötigte Mehrheit der Mitgliederversammlung 

  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. 
  • Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit aller anwesenden Mitglieder, soweit nicht im Einzelfall die Satzung etwas anderes vorsieht. Die Abstimmung über Personen hat geheim zu erfolgen. 

§ 13 Protokollierung der Mitgliederversammlung 

  • Der Protokollführer wird von der Versammlung gewählt.
  • Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist von dem Protokollführer eine Niederschrift aufzunehmen, die von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. 

§ 14 Vorstand und Beirat 

  • Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählt die nächste ordentliche Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied, dessen Amtsdauer sich nach derjenigen des gesamten Vorstandes richtet. 
  • Die Amtszeit des Vorstands beträgt 2 Jahre. Bis zur Wahl eines neuen Vorstandes führt der bisherige die Geschäfte fort. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit des ersten Vorstands (Gründungsvorstand) beträgt ein Jahr, endet jedoch spätestens bei einer Neuwahl. 
  • Der komplette Vorstand nach Abs. (1) ist Vorstand i. S. d. § 26 BGB. 
  • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. 
  • Es kann auf Beschluss des Vorstandes ein Beirat gebildet werden, welcher aus bis zu 3 Personen bestehen kann. Die Beiratsmitglieder werden durch einfache Mehrheit der gewählten Vorstandsmitglieder bestimmt. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten. 

§ 15 Kassenwart

Der Kassenwart zieht die Mitgliedsbeiträge ein, verwaltet das Vermögen und legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht vor.

IV. Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins 

§ 16 

  • Anträge auf Änderung der Satzung, des Vereinszweckes oder des Vereinsnamens und Anträge auf Auflösung des Vereins sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen. Im Übrigen gelten die §§ 11 Abs. 1 und 12 Abs. 2 entsprechend. 
  • Änderungen zur Aufrechterhaltung der Gemeinnützigkeit oder zur Erfüllung von gesetzlichen Vorgaben können vom Vorstand ohne eine Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitglieder sind umgehend zu benachrichtigen.

§ 17 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Wohlfahrtswesens. 

§ 18 

  • Nach beschlossener Auflösung des Vereins bleibt der Vorstand solange im Amt, bis das Vermögen vollständig liquidiert ist. 
  • Mangels anderweitiger Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ist der letzte Vorstand zur Abwicklung berufen. 
  • Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder ihre Beiträge noch sonstige Zahlungen oder Einlagen zurück. 

V. Gemeinnützigkeit

§ 19

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff AO.
  • Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  • Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. 
  • Beschlüsse über Satzungsänderungen, die die Zwecke des Vereins und dessen Vermögensverwendung betreffen, sind der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich vorzulegen. Erhebt die Finanzbehörde Einwendungen aus dem Gesichtspunkt der Gemeinnützigkeit, so ist der Beschluss der Mitgliederversammlung zur erneuten Beschlussfassung vorzulegen. 
  • Die Regelung hinsichtlich des Vermögensanfalls bei Auflösung des Vereins gilt auch bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks. Der Verein ist in das Vereinsregister Konstanz einzutragen.

VI. Datenschutz

§ 20 Datenschutz

  • Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  • Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

– das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
– das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
– das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
– das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
– das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO und
– das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO.

  • Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  • Falls nötig zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.

Die Satzungsänderung wurde in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung am 09.08.2020 beschlossen.

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